Die fünf Durchführungswege

Gesetzlich zulässige Finanzierungswege

Es gibt in Deutschland fünf verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, die sich durch die Art der Finanzierung unterscheiden. Über die Form des Durchführungsweges entscheidet der Arbeitgeber.
Versorgungszusagen – drei verschiedene Zusagemöglichkeiten

1. Leistungszusage
Das Unternehmen sagt dem Mitarbeiter eine definierte Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalls zu. Dies kann ein Festbetrag oder eine prozentuale Zusage in Abhängigkeit des Gehalts sein.Diese Art der Zusage kann grundsätzlich über jeden der fünf Durchführungswege abgebildet werden. Der klassische Weg ist jedoch die Direktzusage.

2. Beitragsorientierte Leistungszusage
Das Unternehmen gewährt hier ebenfalls eine Leistungszusage, allerdings wird diese über Beiträge finanziert. Mithilfe von Umrechnungstabellen können aus den Beiträgen dann die konkreten Leistungsansprüche ermittelt werden.Auch diese Zusageart kann mit jedem Durchführungsweg umgesetzt werden.

3. Beitragszusage mit Mindestleistung
Bei dieser Zusageart wird dem Leistungsberechtigten garantiert, dass er als Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens die gezahlten Beiträge und Erträge gemindert um etwaige Anteile zur Absicherung von Risiken (Tod und Erwerbsminderung) erhält. Diese Zusage ist in der Regel nur über die Wege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchführbar.

* Rückdeckungsversicherung
Ein Arbeitgeber kann eine Rückdeckungsversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft abschließen, um sein finanzielles Risiko in Hinblick auf die Auszahlung von Leistungsversprechen abzusichern. Er ist dabei gleichzeitig Beitragszahler, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter. Da die Rückdeckungsversicherung selbst kein Leistungsversprechen darstellt, gilt sie auch nicht als Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung.

Menü