Gesetzlich zulässige Finanzierungswege
Es gibt in Deutschland fünf verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, die sich durch die Art der Finanzierung unterscheiden. Über die Form des Durchführungsweges entscheidet der Arbeitgeber.
Eine Direktzusage ist eine vom Arbeitgeber unmittelbar erteilte Zusage über Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer. Sie ist in der Ausgestaltung sehr flexibel und kann eine Altersrente, Hinterbliebenenversorgung, Invaliditätsrente oder Kapitalleistungen beinhalten. Da das Unternehmen ein unmittelbares Leistungsversprechen gegenüber dem Arbeitnehmer abgibt, muss es hierzu Rückstellungen in der Bilanz ausweisen. Die Versorgungsansprüche sind durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gegen die Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert. Für diesen Insolvenzschutz muss der Arbeitgeber jährlich einen Beitrag an den PSVaG leisten. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Übertragung der Anwartschaften vom alten auf den neuen Arbeitgeber. Dies ist lediglich bei Einvernehmen aller drei Parteien – dem Anspruchsberechtigten, dem alten und dem neuen Arbeitgeber – möglich.
Beim Durchführungsweg der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab, die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen umfassen kann. Dies kann per Einzel- oder Gruppenvertrag geschehen. Das für die Durchführung gewählte Lebensversicherungsunternehmen unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Arbeitgeber muss daher für diesen Durchführungsweg keine Beiträge an den PSVaG leisten. Bei der klassischen Direktversicherung dürfen lediglich Beträge bis zu 35 Prozent der Anlagemittel in Aktien investiert werden. Bei einer fondsgebundenen Direktversicherung liegen die zulässigen Aktienanteile höher. Im Fall eines Arbeitsgeberwechsels hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des sogenannten „Übertragungswerts“. Alternativ kann der Mitarbeiter den Vertrag privat fortführen.
Die Unterstützungskasse als ältester gesetzlich anerkannter Durchführungsweg ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, welche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber betreut bzw. erbringt. Da sie formal keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (der Arbeitgeber steht in der sogenannten Subsidiärhaftung und somit generell für die Erfüllung der Leistung ein), ist sie in der Anlage ihres Vermögens frei; somit unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Es gilt zwischen der rückgedeckten und der pauschaldotierten Unterstützungskasse zu unterscheiden. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist hinsichtlich der Leistungsplangestaltung sowie der Dotierung sehr flexibel. In der Ausprägung als rückgedeckte Unterstützungskasse orientieren sich sowohl der Leistungsplan als auch der Beitrag an dem Tarif des zur Rückdeckung eingebundenen Versicherungsunternehmens. Analog der Direktzusage unterliegen die Versorgungsansprüche durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers dem gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSVaG. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können die Anwartschaften nur übertragen werden, sofern der neue Arbeitgeber ebenfalls Trägerunternehmen dieser Unterstützungskasse ist.
Ähnlich der Direktversicherung erfolgt die Pensionskassen-Zusage durch Einbindung eines rechtlich unabhängigen Versorgungsträgers und unterliegt somit ebenfalls der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt aus den Zuwendungen der Trägerunternehmen und Vermögenserträgen sowie einer damit verbundenen, konservativ geprägten Kapitalanlage. Die Pensionskasse gliedert sich in zwei Arten: die regulierte Firmenpensionskasse und die deregulierte Wettbewerbspensionskasse. Erstere unterliegt besonderen aufsichtsrechtlichen Regelungen, und ihre Tarife bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Falle einer Unterdeckung kann die Firmenpensionskasse die Leistungen kürzen, und der Arbeitgeber muss aufgrund der Subidiärhaftung diese Leistungen selbst erbringen. Für die zumeist von Lebensversicherungsunternehmen gegründeten Wettbewerbspensionskassen besteht aufgrund der vorsichtigen Kalkulation kein Risiko einer Unterdeckung. Analog der Direktversicherung muss der Arbeitgeber aufgrund der Aufsicht der Pensionskasse durch die BaFin keine Beiträge an den PSVaG leisten. Im Fall eines Arbeitsgeberwechsels hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des sogenannten „Übertragungswerts“. Alternativ kann der Mitarbeiter den Vertrag privat fortführen.
Der im Jahr 2002 eingerichtete Pensionsfonds und somit jüngste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist ebenfalls ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger. Aufgrund der Möglichkeit, die Beiträge verstärkt am Aktienmarkt anlegen zu dürfen, birgt dieser Durchführungsweg einerseits höhere Risiken aber auch größere Renditemöglichkeiten. Sollte das Deckungskapital des Pensionsfonds für die zugesagte Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht ausreichen, so muss der Arbeitgeber aufgrund seiner generellen Subsidiärhaftung sowie des Rechtsanspruchs der Leistungen seitens des Arbeitnehmers einspringen. Auch dieser Durchführungsweg steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Aufgrund der vorgenannten Risiken in Bezug auf die Kapitalanlage muss der Arbeitgeber jedoch einen, wenn auch nur geringen, jährlichen Beitrag an den PSVaG leisten. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des sogenannten „Übertragungswerts“.
Versorgungszusagen – drei verschiedene Zusagemöglichkeiten
1. Leistungszusage
Das Unternehmen sagt dem Mitarbeiter eine definierte Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalls zu. Dies kann ein Festbetrag oder eine prozentuale Zusage in Abhängigkeit des Gehalts sein.Diese Art der Zusage kann grundsätzlich über jeden der fünf Durchführungswege abgebildet werden. Der klassische Weg ist jedoch die Direktzusage.
2. Beitragsorientierte Leistungszusage
Das Unternehmen gewährt hier ebenfalls eine Leistungszusage, allerdings wird diese über Beiträge finanziert. Mithilfe von Umrechnungstabellen können aus den Beiträgen dann die konkreten Leistungsansprüche ermittelt werden.Auch diese Zusageart kann mit jedem Durchführungsweg umgesetzt werden.
3. Beitragszusage mit Mindestleistung
Bei dieser Zusageart wird dem Leistungsberechtigten garantiert, dass er als Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens die gezahlten Beiträge und Erträge gemindert um etwaige Anteile zur Absicherung von Risiken (Tod und Erwerbsminderung) erhält. Diese Zusage ist in der Regel nur über die Wege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchführbar.
* Rückdeckungsversicherung
Ein Arbeitgeber kann eine Rückdeckungsversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft abschließen, um sein finanzielles Risiko in Hinblick auf die Auszahlung von Leistungsversprechen abzusichern. Er ist dabei gleichzeitig Beitragszahler, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter. Da die Rückdeckungsversicherung selbst kein Leistungsversprechen darstellt, gilt sie auch nicht als Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung.