Altersversorgung – Begriffe von A bis Z
Wir haben wesentliche Begriffe zur Altersversorgung übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Detaillierte Informationen zur gesetzlichen Altersversorgung finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Die Altersrente, auch Regelaltersrente genannt, ist gesetzlich im Sozialgesetzbuch VI festgelegt. Ab Vollendung der Regelaltersgrenze kann die gesetzliche Rente ohne finanzielle Abschläge gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das gesetzlich festgesetzte Alter (Regelaltersgrenze) erreicht wurde. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen (Erfüllung der Warte- und Beitragszeiten) möglich, es werden jedoch Abschläge fällig (0,3% pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme).
Die Altersgrenze oder Regelaltersgrenze ist ein gesetzlich festgesetztes Alter, zu dem Anspruch auf Altersrente ohne Abzüge besteht. Die derzeitige Altersgrenze für Jahrgänge ab 1964 liegt bei 67 (§ 35 SGB VI). Für Jahrgänge vor 1964 gelten entsprechende Übergangsfristen gemäß § 235 SGB VI.
Die Basisrente oder Rürup-Rente ist eine private, kapitalgedeckte und staatlich geförderte Altersvorsorge. Die eingezahlten Beiträge können über Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, die ausgezahlten Renten unterliegen aber in gleichem Umfang der Besteuerung. Gefördert werden nur Verträge auf eine Leibrente.
Die BBG (Beitragsbemessungsgrenze) ist die Grenze des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, bis zu der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen sind. Die BBG wird jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Für die Bezügeteile oberhalb der BBG werden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Hier gibt es weitere Informationen zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Bei einer Direktzusage kann der Arbeitgeber die Pensionsverpflichtungen durch einen CTA (Contractual Trust Arrangement) aus der Bilanz ausgliedern. Hierzu wird eine Pensionstreuhand gegründet, in der die Pensionsverpflichtungen verwaltet werden. Dieses verwaltete Vermögen ist insolvenzgesichert und darf lediglich für die Erfüllung der Pensionszusagen verwendet werden.
Laut dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besitzt jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, einen Teil seines Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Bei einer Entgeltumwandlung werden Teile des Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Erst mit Eintritt des Versorgungsfalls (Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder Tod) wird dem Arbeitnehmer der diesem Entgeltteil entsprechende Gegenwert ausgezahlt. Der umgewandelte Entgeltanteil ist in der Ansparphase steuerfrei und bis 4% Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sozialversicherungsfrei, in der Auszahlungsphase jedoch voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen befristeter und unbefristeter Erwerbsminderung unterschieden: Grundsätzlich wird zunächst eine befristete Rente gewährt; erst wenn feststeht, dass eine Rückkehr ins Arbeitsleben nicht mehr möglich ist, eine unbefristete.
Die Erwerbsminderung kann vollständig oder teilweise sein. Dies bedeutet, dass man entweder gar nicht oder nur zum Teil arbeitsfähig ist.
Betriebliche Altersversorgung orientiert sich in der Regel an den gesetzlichen Regelungen, kann aber auch je nach Modell abweichende Regelungen vereinbaren.
Die gesetzliche Definition von Hinterbliebenen gilt in der Regel auch in der betrieblichen Altersversorgung.
Im Todesfall wird Altersversorgung in der Regel an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Dabei ist gesetzlich genau festgelegt, wer zum Kreis der Hinterbliebenen gehören kann: Die Leistung kann an Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und die kindergeldberechtigten Kinder des Verstorbenen ausgezahlt werden.
Betriebliche Altersversorgung orientiert sich in der Regel an den gesetzlichen Regelungen, kann aber auch je nach Modell abweichende Regelungen vereinbaren.
Durch den gesetzlichen Insolvenzschutz ist die betriebliche Altersversorgung auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).
Invalidität wird häufig auch als Erwerbsminderung beschrieben.
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen befristeter und unbefristeter Erwerbsminderung unterschieden: Grundsätzlich wird zunächst eine befristete Rente gewährt; erst wenn feststeht, dass eine Rückkehr ins Arbeitsleben nicht mehr möglich ist, eine unbefristete.
Die Erwerbsminderung kann vollständig oder teilweise sein, dies bedeutet, dass man entweder gar nicht oder nur zum Teil arbeitsfähig ist.
Betriebliche Altersversorgung orientiert sich in der Regel an den gesetzlichen Regelungen, kann aber auch je nach Modell abweichende Regelungen vereinbaren.
Der PSVaG ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber ist im Fall von sicherungspflichtigen Durchführungswegen verpflichtet, Beiträge an den PSVaG zu zahlen.
Sein alleiniger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Insolvenzfall eines Arbeitgebers. Einbezogen sind gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften (§§ 7 bis 15 BetrAVG) inkl. erworbener arbeitnehmerfinanzierter Anwartschaften aus Entgeltumwandlung.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers tritt der PSVaG im Leistungsfall bis zum Dreifachen der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV ein.
Weitere Informationen zur Höhe der monatlichen Bezugsgröße finden sich hier.
Die Regelaltersgrenze ist ein gesetzlich festgesetztes Alter, zu dem Anspruch auf Regelaltersrente ohne Abzüge besteht. Die derzeit geltende Altersgrenze ist 67 für Versicherte ab Jahrgang 1964. Für frühere Jahrgänge wird die Regelaltersgrenze stufenweise bis 2031 auf 67 angehoben. Es ist damit zu rechnen, dass sie in Zukunft noch weiter ansteigen wird.
Die Regelaltersrente ist gesetzlich im Sozialgesetzbuch VI festgelegt. Ab Vollendung der Regelaltersgrenze kann die gesetzliche Rente ohne finanzielle Abschläge gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das gesetzlich festgesetzte Alter (Regelaltersgrenze) erreicht wurde und mindestens fünf Jahre an Beitragszahlungen vorliegen (allgemeine Wartezeit).
Unter dem Begriff Rente sind alle regelmäßigen Bezüge im Ruhestand zu verstehen, die von einer privaten, betrieblichen oder staatlichen Einrichtung der Altersversorgung ausgezahlt werden.
Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die staatlich zum einen durch Zulagen und zum anderen durch steuerliche Vergünstigungen (zusätzlicher Sonderausgabenabzug) gefördert wird.
Während das gesetzliche Rentenalter stufenweise auf Alter 67 angehoben wird, können betriebliche Altersversorgungsmodelle hiervon abweichende Altersgrenzen festlegen.
Ausgezahlt wird die betriebliche Altersversorgung mit Alter 67, also wenn die Altersgrenze der gesetzlichen Rente erreicht wird. Je nach betrieblichem Modell ist es möglich, früher in den Ruhestand zu gehen und sich die betriebliche Rente auszahlen lassen, auch wenn noch keine gesetzliche Rente bezogen wird. Voraussetzung dafür ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein Arbeitgeber kann eine Rückdeckungsversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft abschließen, um sein finanzielles Risiko in Hinblick auf die Auszahlung von Leistungsversprechen abzusichern. Er ist dabei gleichzeitig Beitragszahler, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter. Da die Rückdeckungsversicherung selbst kein Leistungsversprechen darstellt, gilt sie auch nicht als Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung.
Die Rürup-Rente oder Basisrente ist eine private, kapitalgedeckte und staatlich geförderte Altersvorsorge. Die eingezahlten Beiträge können über Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, die ausgezahlten Renten unterliegen aber in gleichem Umfang der Besteuerung. Gefördert werden nur Verträge auf eine Leibrente.
Im Todesfall wird der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Dabei ist gesetzlich genau festgelegt, wer zum Kreis der Hinterbliebenen gehört.
Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge der betrieblichen Altersversorgung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unverfallbarkeit: mindestens 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und Mindestalter 25 Jahre. Bei einem Konzerneintritt am/nach dem 01.01.2018: mindestens 3 Jahre Betriebszugehörigkeit und Mindestalter 21 Jahre. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so bleibt Versorgungsguthaben nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bestehen, andernfalls verfällt es.
Für arbeitnehmerfinanzierte Beiträge gilt die sofortige Unverfallbarkeit: Ab dem ersten Tag der Teilnahme an einem Modell der betrieblichen Altersversorgung besteht ein Anspruch darauf, dass dieses Guthaben bzw. die daraus resultierende Rente bis zum Ruhestand, Invaliditätsfall oder Todesfall erhalten bleibt und anschließend ausgezahlt wird.
Unter dem Begriff der Waisenrente werden bei der gesetzlichen Rente Voll- und Halbwaisen berücksichtigt. Im Falle von Vollwaisen, bei denen beide Elternteile verstorben sind, beträgt sie 20 Prozent der Leistungen auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Bei Halbwaisen mit einem verstorbenen Elternteil beläuft sie sich auf zehn Prozent. Als Waisen gelten leibliche Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die der Verstorbene in seinem Haushalt aufgenommen hat. Auch Enkel und Geschwister können unter die Waisenrente fallen, sofern sie in einem Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben und dieser für ihren Unterhalt gesorgt hat. Die Waisenrente tritt in Kraft wenn der versicherte Elternteil verstorben ist, die allgemeine Wartezeit des Versicherten von fünf Jahren erfüllt ist oder eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vorliegt. Sofern der Versicherte schon eine Rente bezogen hat, gilt die Wartezeit als erfüllt. Sollten mehrere Ansprüche auf Waisenrente bestehen, wird nur die höchste ausgezahlt. Die Auszahlungen beginnen frühestens einen Monat nach dem Tod des Versicherten und werden mindestens bis zum 18. Lebensjahr und höchstens bis zum 27. Lebensjahr des Waisen bezogen. Eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr kann im Falle einer Schul-, Fachschul- oder Berufsausbildung stattfinden.
Der noch lebende Ehepartner erhält diese Rente, sofern die Ehe rechtskräftig ist (nicht geschieden, nicht für nichtig erklärt oder außer Kraft gesetzt ist). Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene die Mindestversicherungszeit erfüllt hat (entweder allgemein durch 5 Jahre Wartezeit oder vorzeitig, z.B. durch einen Arbeitsunfall). Der Anspruch entfällt allerdings, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen hat.
War der Verstorbene mehrfach verheiratet, wird die Witwen-/Witwerrente nach der Ehedauer unter den überlebenden Ehepartnern anteilig aufgeteilt.
Witwen-/Witwerrente muss beantragt werden und wird nicht automatisch gezahlt.
Große Witwen-/Witwerrente
Diese Rente erhält der überlebende Ehepartner, sofern er das 45. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind erzieht. Sie beträgt 55% des Anspruchs des Verstorbenen. Abhängig vom Alter des Verstorbenen und vom Alter der zu erziehenden eigenen Kinder werden Zu- oder Abschläge auf die Rentenleistung gewährt.
Kleine Witwen-/Witwerrente
Diese Rente erhält der überlebende Ehepartner, sofern er noch jünger als 45 Jahre ist, keine Erwerbsminderung hat und keine Kinder erzieht. Sie beträgt 25% des Anspruchs des Verstorbenen. Abhängig vom Alter des Verstorbenen und vom Alter der zu erziehenden eigenen Kinder werden Zu- oder Abschläge auf die Rentenleistung gewährt.
Die kleine Witwen-/Witwerrente ist gesetzlich auf 24 Monate begrenzt.
Für vor 2002 geschlossene Ehen gelten grundsätzlich andere Prozentsätze, wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren wurde.